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Dokdo, das erste Opfer der japanischen Aggression gegen die koreanische Halbinsel

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Das Koreanisch-Japanische Protokoll von 1904
(Kyujanggak Sammlung)

Das Koreanisch-Japanische Protokoll von 1904 (23. Februar 1904)

〔Übersetzung〕

Dieses Protokoll wurde von den „ordnungsgemäß ermächtigten Vertretern“ Generalmajor Yi Ji-yong, stellvertretender Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ad interim Seiner Majestät des Kaisers vom Kaiserreich Korea und Hayashi Gonsuke, dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers vom Kaiserreich Japan, ausgehandelt.

Artikel 1. Zwecks Aufrechterhaltung einer dauerhaften und soliden Freundschaft zwischen Korea und Japan sowie Verankerung des Friedens im Fernen Osten hat die Regierung des Kaiserreichs Korea der Regierung des Kaiserreichs Japan volles Vertrauen zu schenken und ihre Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung anzunehmen.
Artikel 2. Die Regierung des Kaiserreichs Japan hat im Geiste einer festen Freundschaft die Sicherheit und das Wohl des Kaiserhauses von Korea zu gewährleisten.
Artikel 3. Die Regierung des Kaiserreichs Japan hat die Unabhängigkeit und die territoriale Integrität des koreanischen Kaiserreichs zu garantieren.
Artikel 4. Falls das Wohl des Kaiserhauses oder die territoriale Integrität von Korea durch Aggression einer dritten Macht oder innere Unruhen in Gefahr gerät, kann die Regierung des japanischen Kaiserreichs unmittelbar notwendige Maßnahmen zur sofortigen Überwindung der Gefahr einleiten. Hierbei hat die Regierung des Kaiserreichs Korea ausreichende Bedingungen zur Unterstützung der japanischen Regierung zu schaffen.
Die Regierung des Kaiserreichs Japan kann zur Erfüllung der oben genannten Aufgabe Standorte besetzen, die gegebenenfalls von militärstrategischem Nutzen sind.
Artikel 5. Den Regierungen beider Länder ist es in Zukunft untersagt, ohne gegenseitige Zustimmung Verträge mit einem dritten Land abzuschließen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen dieses Vertrags stehen.
Artikel 6. Einzelheiten, die dieses Protokoll nicht regelt, werden gegebenenfalls zwischen dem Vertreter des Kaiserreichs Japan und dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten des Kaiserreichs Korea vereinbart.

23. Februar 8. Jahr Gwangmu (1904)

Generalmajor Yi Ji-yong, stellvertretender Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ad interim

23. Februar 37. Jahr Meiji (1904)

Hayashi Gonsuke, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister

〔Originaltext〕

Original Text