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Dokdo, das erste Opfer der japanischen Aggression gegen die koreanische Halbinsel

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Der Koreanisch-Japanische Annexionsvertrag
(Kyujanggak Sammlung)

Der Koreanisch-Japanische Annexionsvertrag von 1910 (22. August 1910)

〔Übersetzung〕

Seine kaiserliche Majestät von Korea und Seine kaiserliche Majestät von Japan haben im Hinblick auf die besonders engen Beziehungen zwischen beiden Ländern aufgrund der Überzeugung, dass die gegenseitige Förderung des Wohlstands beider Nationen und die Verankerung des Friedens im Fernen Osten am besten durch die Annektierung Koreas durch Japan erreicht werden kann, beschlossen, einen Vertrag zur Annektierung Koreas durch Japan zu schließen. Zu diesem Zweck haben Seine kaiserliche Majestät von Korea den Premierminister Yi Wan-yong und Seine kaiserliche Majestät von Japan den Generalresident Vicomte Terauchi Masatake zu ihren Bevollmächtigten ernannt, die bei einem Verhandlungsgespräch folgende Artikel ausgehandelt haben:

Artikel 1. Seine kaiserliche Majestät von Korea tritt vollständig und permanent die Herrschaftsgewalt über ganz Korea als Ganzes an Seine kaiserliche Majestät von Japan ab.
Artikel 2. Seine kaiserliche Majestät von Japan billigt die im vorhergehenden Artikel erläuterte Übertragung der Herrschaftsgewalt sowie die vollständige Annektierung Koreas durch Japan.
Artikel 3. Seine Majestät der Kaiser von Japan verspricht Seiner Majestät dem Kaiser, Seiner Hoheit dem ehemaligen Kaiser sowie Kronprinzen von Korea und ihren Gemahlinnen und Erben den Genuss von Titel, Würde und Ehre, die als standesgemäß gelten, und die Gewährleistung einer ausreichenden jährlichen Zuwendung zur Aufrechterhaltung dieser Titel, Würde und Ehre.
Artikel 4. Seine Majestät der Kaiser von Japan verspricht auch den übrigen Mitgliedern des Kaiserhauses von Korea und deren Erben den Genuss von Titel und Behandlung, die als standesgemäß gelten, und die Gewährleistung einer ausreichenden Zuwendung zur Aufrechterhaltung dieser Titel und Behandlung.
Artikel 5. Seine kaiserliche Majestät von Japan erhebt solche Koreanern in den Adelsstand und vergibt denen Preisgelder, die sich aufgrund ihrer Verdienste einer derartigen Anerkennung als würdig erwiesen haben.
Artikel 6. Die japanische Regierung übernimmt als Ergebnis der oben erläuterten Annektierung Koreas durch Japan alle Regierungs- und Verwaltungsaufgaben von Korea und verpflichtet sich, Körper und Eigentum der Koreaner, die die geltenden Gesetze einhalten, umfassend zu schützen und ihr Wohlergehen zu fördern.
Artikel 7. Die Regierung von Japan wird, soweit es die Umstände erlauben, Koreaner, die das neue System mit Aufrichtigkeit und Loyalität akzeptieren und entsprechend qualifiziert sind, für den öffentlichen Dienst Japans in Korea einstellen.
Artikel 8 Dieser Vertrag wurde von Seiner Majestät von Korea und Seiner Majestät von Japan genehmigt und gilt ab dem Tag seiner Verkündung.

Zur Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

22. August 4. Jahr Yunghui (1910)

Yi Wan-yong, Premierminister (Siegel)

22. August 43. Jahr Meiji (1910)

Vicomte Terauchi Masatake, Generalresident (Siegel)

〔Originaltext〕

Original Text