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Dokdo, das erste Opfer der japanischen Aggression gegen die koreanische Halbinsel

Das Neue Koreanisch-Japanische Abkommen von 1907 (24. Juli 1907)

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Das Neue Koreanisch-Japanische Abkommen von 1907
(Kyujanggak Sammlung)

Das Neue Koreanisch-Japanische Abkommen von 1907 (24. Juli 1907)

[Übersetzung]

Das Koreanisch-Japanische Abkommen von 1907

Die Regierungen von Japan und Korea haben zum Zwecke der baldigen Erreichung von Prosperität und Stärke Koreas und zügiger Förderung des Wohlergehens der Koreaner dieses Abkommen ausgehandelt.

Artikel 1. Die koreanische Regierung hat zur Verbesserung der Verwaltung die Anweisungen des Generalresidenten Folge zu leisten.
Artikel 2. Die koreanische Regierung kann nur Gesetze und Verordnungen sowie wichtige Verwaltungsverfügungen erlassen, wenn die Genehmigung des Generalresidenten vorhanden ist.
Artikel 3. Es sind gerichtliche Angelegenheiten Koreas von allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten zu trennen.
Artikel 4. Zur Bestellung und Abberufung von hochrangigen koreanischen Beamten bedarf es der Zustimmung des Generalresidenten.
Artikel 5. Die koreanische Regierung hat Japaner, die der Generalresident empfiehlt, als Beamte der koreanischen Regierung zu ernennen.
Artikel 6. Die koreanische Regierung kann ohne Zustimmung des Generalresidenten keine Ausländer als Beamte der koreanischen Regierung ernennen.
Artikel 7. Der erste Artikel des am 22. August 1904 zwischen Japan und Korea unterzeichneten Abkommens wird aufgehoben.

Zur Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

24. Juli 11. Jahr Gwangmu (1907)

Yi Wan-yong, Premierminister (Siegel)

24. Juli 40. Jahr Meiji (1907)

Marquis Ito Hirobumi, Generalresident (Siegel)

[Originaltext]

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