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Dokdo, das erste Opfer der japanischen Aggression gegen die koreanische Halbinsel

Der Eulsa-Vertrag (17. November 1905)

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Der Eulsa-Vertrag
(Kyujanggak Sammlung)

Der Eulsa-Vertrag (17. November 1905)

[Übersetzung]

Die Regierungen von Japan und Korea schließen diesen Vertrag zur Stärkung des Prinzips der gemeinsamen Interessen, das beide Reiche vereint, mit folgenden Regelungen bis der Zeitpunkt der Anerkennung gekommen ist, dass Korea ausreichende Prosperität und Stärke erlangt hat.

Artikel 1. Die Regierung von Japan übernimmt in Zukunft durch das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in Tokio die Kontrolle und Leitung der auswärtigen Beziehungen und Angelegenheiten Koreas und die diplomatischen und konsularischen Vertreter von Japan sind für den Schutz der Koreaner im Ausland sowie deren Interessen verantwortlich.
Artikel 2. Die Regierung von Japan verpflichtet sich zur Ausführung der bestehenden Verträge zwischen Korea und anderen Ländern und die Regierung von Korea ist in Zukunft nicht berechtigt, ohne Vermittlung der japanischen Regierung Verträge oder Abkommen mit internationalem Charakter zu schließen.
Artikel 3. Die Regierung von Japan setzt einen japanischen Vertreter als Generalresidenten am Hofe Seiner kaiserlichen Majestät Koreas ein, der sich in Gyeongseong ausschließlich zur Regelung diplomatischer Angelegenheiten aufhält und das Recht hat, Seiner kaiserlichen Majestät Koreas persönlich zu begegnen. Darüber hinaus hat die japanische Regierung das Recht, an den offenen Häfen Koreas und an allen Orten, für die die japanische Regierung eine Notwendigkeit erkennt, einen Residenten einzusetzen, der unter der Leitung des Generalresidenten sämtliche Rechte und Funktionen, die bisher der japanische Konsul in Korea wahrgenommen hatte, übernimmt und alle notwendigen Aufgaben zur vollständigen Erfüllung dieses Vertrags ausführt.
Artikel 4. Alle bestehende Verträge und Abkommen zwischen Japan und Korea sind weiterhin gültig, soweit sie nicht mit den Regelungen dieses Abkommens unvereinbar sind.
Artikel 5. Die Regierung von Japan verpflichtet sich zur Aufrechterhaltung des Wohls und der Würde des Kaiserhauses von Korea.

Zur Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

17. November 9. Jahr Gwangmu (1905)

Park Je-sun, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten (Siegel)

17. November 38. Jahr Meiji (1904)

Hayashi Gonsuke, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister (Siegel)

[Originaltext]

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